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Unentgeltliche Rechtspflege

§ 60 Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)

4. Verbeiständung und Vertretung

1 Der Zivilkläger und die Parteien im Privatstrafverfahren können sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vertreten und verbeiständen lassen.

2 In wichtigen Fällen kann der Gerichtspräsident diesen Parteien einen amtlichen Beistand oder Vertreter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Zuständige Abteilung